Die nachstehenden Aussagen beziehen sich
auf die Nachkriegszeit nach 1945.
In Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes ebenso wie schon früher in
Artikel 144 der Weimarer Reichsverfassung ist der Grundsatz
aufgestellt, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht.. Dieser
Grundsatz geht nicht nur auf Auffassungen der Aufklärung und des
Absolutismus, sondern auch auf liberale Gedanken zurück. Im
Ergebnis will er geschichtlich gesehen die geistliche
Schulaufsicht beseitigen, deren letzte Bestandteile 1918 dann
auch abgeschafft worden sind.
Die Schulaufsicht ist daher heute "nach allgemein anerkannter,
seit der Weimarer Verfassung fortentwickelter Lehre das dem Staate
zustehende administrative Bestimmungsrecht der Schule"
(OVG
Lüneburg,Urteil vom 271.1954).
Allerdings bedarf der Begriff der Schulaufsicht, der unter
den Oberbegriff der Verwaltung fällt, unter Berücksichtigung
eines
geschichtlich entwickelten besonderen Charakters einer Bestimmung, die
den heutigen schulrechtlichen Verhältnissen entspricht. Denn der
ursprüngliche Begriff umfasste eine Anzahl verschiedener
Befugnisse.
Auch die Gliederung in innere und äußere
Schulangelegenheiten, vom
Kirchenrecht herrührend und von der Steinschen Stadtordnung von
1808
übernommen, lässt eine scharfe Trennung nicht zu.
Konkrete
Inhalte derjenigen
Ordnungstätigkeiten des
Staates, die als Schulaufsicht heute bezeichnet werden können,
sind:
a) die zentrale
Organisation des
Schulwesens. Hierunter sind
alle diejenigen Maßnahmen
einer obersten Verwaltungsstufe zu verstehen, die als Ordnungsfaktor
notwendig sind, um eine gewisse Einheitlichkeit zu garantieren und
umgekehrt eine vollständige Unordnung zu vermeiden.
b) Die Schulaufsicht ist aber vor
allem die
Fachaufsicht über die Unterrichts-
und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie wird als das eigentliche
Wesen der Schulaufsicht bezeichnet. Die Fachaufsicht beinhaltet die
pädagogische Betreuung und Förderung der Schularbeit durch
die Schulaufsichtsbeamten, die darüber wachen, dass die
allgemeinen Normen und Ordnungen eingehalten werden und dass Unterricht
und Erziehung fachlich und methodisch in Ordnung bleiben und
möglichst noch verbessert werden. Auch gegenüber den
nichtstaatlchen Schulen besitzen die staatlichen Schulaufsichtsbeamten
unmittelbare fachliche Weisungsbefugnisse.
c) Zur Schulaufsicht
gehört ferner die
Dienstaufsicht
über die Lehrer
sowie das staatliche Recht der Bestätigung solcher Lehrer, die
nicht Landesbeamte sind. Die Dienstaufsicht über die Lehrer, die
Landesbeamte sind, ist Folge des staatlichen Behördenaufbaus. Die
staatlichen Rechte gegenüber den übrigen Lehrern sind teils
gesetzlicher, teils gewohnheitsrechtlicher Bestandteil der
Schulaufsicht.
d) Zur Schulaufsicht gehört
auch die Ausübung der
Rechtsaufsicht
über die Tätigkeit der Schulverwaltung der Gemeinden und
Kreise, die zu deren eigenen Wirkungskreis gehören. Ohne
gesetzliche Ermächtigung darf die Schulaufsicht jedoch nicht
unmittelbar in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen. Das gleiche
gilt für den grundgesetzlich garantierten Freiheitsbereich der
privaten Schulträger.
Die staatlichen Schulen unterstehen der
Aufsicht des Staates und seiner Verwaltung. Über die
Schulen der
Gemeinden und Kreise
übt der Staat nur die Schulaufsicht aus; sie
unterstehen aber nicht seiner Verwaltung.
Für den
Aufbau der
Schulbehörden gilt das
staatliche Verwaltungsrecht. In
Niedersachsen ist es dreistufig organisiert:
- Untere
Schulaufsichtsbehörde
ist der staatliche Schulrat. Er ist eine dem Regierungs- bzw.
Verwaltungspräsidenten nachgeordnete mit eigener
Zuständigkeit versehene staatliche Behörde, die
für die inneren Angelegenheiten der öffentlichen und privaten
Volks-, Mittel- und Sonderschulen als selbständige Instanz
zuständig ist. Sofern dafür besondere Fachkenntnisse
erforderlich sind, zieht er bei Unterrichtsbesichtigungen Fachberater
hinzu. Der Schulrat ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der
Schulleiter und Lehrer. Außerdem ist er Beschwerdeinstanz
für Entscheidungen, welche Schulleiter und Lehrerkonferenzen in
eigener Zuständigkeit treffen.
-
Mittlere
Schulaufsichtsbehörde
ist der Präsident des Regierungs- bzw Verwaltungsbezirks. Er ist
zuständig für alle Volks-, Sonder-, Mittel- sowie
berufsbildenden Schulen, in den Verwaltungsbezirken Braunschweig
und Oldenburg auch für die höhrern Schulen.
- Das
Niedersächsische
Landesverwaltungsamt - Höhere Schulen - ist zuständig für die
höheren Schulen in den Regierungsbezirken Hannover, Hildesheim,
Lüneburg, Osnabrück, Stade und Aurich.
Oberste
Schulbehörde ist der
Niedersächsische Kultusminister. Er ist zuständig für
alle Schulen im Bereich des Landes Niedersachsen.
Quellen:
- Hans Heckel, Paul Seipp, Schulrechtskunde, Luchterhand 1969, Seiten
119 - 131
- Max Buchheim, Rolf Hauer, Kleine Schulkunde für Niedersachsen,
Schroedel 1963, Seiten 14 - 16
|