Nach
der Dienstanweisung für Schulräte trägt der Schulrat
die Verantwortung in den Volks-,
Real- und Sonderschulen seines
Schulaufsichtskreises. Im Zusammenwirken mit der Lehrerschaft muss er
das Schulwesen weiter entwickeln. Den ihm unterstellten
Lehrern soll er ein verständnisvoller Vorgesetzter und
pädagogischer Berater sein. Die Zusammenarbeit mit anderen
Behörden und der Umgang mit der Bevölkerung verlangen von ihm
Sachlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Als Verwaltungsbeamter soll
er sich bemühen, im Rahmen seiner Zuständigkeiten
möglichst viele Vorgänge lebensnah und abschließend zu
bearbeiten (aus der Präambel der Dienstanweisung). In der
Dienstanweisung werden die in Abschnitt 3 b genannten Grundsätze
wiederholt. Sie enthält außerdem zahlreiche
Einzelbestimmungen zu seinen Hauptaufgabengebieten, von denen hier die
wichtigsten auszugsweise aufgeführt sind.
I. Zuständigkeit als Dienstvorgesetzter
Der Schulrat nimmt den Diensteid ab, ordnet in Notfällen
Lehrkräfte an andere Schulen ab, erteilt den Lehrkräften
Urlaub bis zu einer Woche, verzeichnet und meldet Fälle von
Dienstunfähigkeit und verhütet den Missbrauch
genehmigungsfreier Nebentätigkeit.
II. Zuständigkeit gegenüber
Schülern und Erziehungsberechtigten
Der Schulrat entscheidet u. a. über die Bildungsunfähigkeit
von Schülern, die Befreiung von der Schulpflicht, die Anrechnung
der Zeit der Zurückstellung vom Schulbesuch auf die Dauer der
Schulpflicht, den Antrag auf Einschulung oder Umschulung in die
Sonderschule. Er beurlaubt Schüler für mehr als zwei Wochen
oder unmittelbar vor und nach den Ferien. Er ordnet das Fernhalten vom
Unterricht in besonderen Fällen und als Erziehungsmaßnahme
die Überweisung eines Schülers in andere Volksschulen an.
III. Aufgaben gegenüber
Schulleitern, Lehrern und Schulen
Der Schulrat trägt die Verantwortung dafür, dass alle das
Schulwesen bestimmende Gesetze und Erlasse beachtet und befolgt werden.
Er führt regelmäßig Unterrichtsbesuche durch und stellt
fest, ob die amtlichen Richtlinien in Erziehung und Unterricht bedacht
und sinngemäß angewendet werden. Er überzeugt sich von
der ordnungsgemäßen Führung der Arbeitsberichte und der
vorgeschriebenen Listen. Er besucht den Unterricht der Lehrer z. A.
eingehend mindestens zweimal vor der Prüfung. Der Schulrat ist
für die Fortbildung der Lehrer z.A. bis zur Prüfung
verantwortlich und richtet die amtlichen Arbeitsgemeinschaften ein. Er
gehört dem Ausschuss für Prüfungen der Lehrer z. A. als
Vorsitzender an. Er fördert Maßnahmen zur Weiterbildung
aller Lehrer in Mittelpunktkursen und Arbeitsgemeinschaften. Er
schlägt geeignete Lehrkräfte für das Amt des Schulrates
vor. Er genehmigt die Stundenpläne und lässt sich die
Schulwanderungen usw. anzeigen. Er nimmt die Ehrungen der Lehrer bei
Vollendung der 25- und 40-jährigen Dienstzeit vor und
überreicht ihnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst die
Dankesurkunde.
IV. Sonstige Aufgaben
Der Schulrat ist für den reibungslosen Ablauf der mit seiner
Behörde verbundenen allgemeinen Verwaltungsarbeit verantwortlich.
Er erstattet der vorgesetzten Behörde regelmäßig
Bericht und meldet besondere Vorkommnisse. Er arbeitet mit der
Personalvertretung der Lehrerschaft zusammen. Er führt den Vorsitz
bei Prüfungen zur Erlangung des Volksschulabschlusses. Er ist an
der Vorbereitung des Probeunterrichts beteiligt. Er verhandelt mit dem
Schulträger bei Besetzung von Schulleiter- und Lehrerstellen. Er
berät den Schulträger u.a. bei Schulbaufragen. Er wirkt bei
der Zuweisung von Dienstwohnungen mit. Er unterstützt die
Pädagogischen Hochschulen bei der Durchführung der
Schulpraktika. Er unterstützt das Gesundheitsamt, das
Staatshochbauamt, das Jugendamt und die Berufsberatung bei der
Durchführung ihrer Maßnahmen. Er bemüht sich um eine
Verbindung zu den Gymnasien und den berufsbildenden Schulen in seinem
Aufsichtskreis.
Quelle:
Dienstanweisung für Schulräte, Erlass des MK vom 9.6.1964
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