Grafschafter Schulgeschichte

Startseite     Kontakt      Impressum

Allgemein-02

Allgemeine Entwicklung des Schulwesens

Aus der Weimarer Reichsverfassung
Im Vergleich mit dem 2. Kaiserreich mit seiner Verfassung vom 16.4.1871 gestaltet die neue "Verfassung des Deutschen Reiches", die Weimarer Reichsverfassung, vom 11. August 1919 das deutsche Reich weitaus straffer und einheitlicher. Es erstreckte seine Kompetenzen nun auch auf das Gebiet des Schulwesens. Das Recht der Schulgesetzgebung, das in der alten Reichsverfassung nicht erwähnt wird und somit ausschließlich den Bundesstaatenüberlassen blieb, wird in der Weimarer Verfassung auch für das Reich beansprucht. In Artikel 10; 2 heißt es: "Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für: (2) das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens." So wird im Vierten Abschnitt (Artikel 142 bis 150) auf  "Bildung und Schule" eingegangen. Wesentliche Teile aus diesem Abschnitt werden hier wiedergegeben.

Artikel 143:
(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen.
(2) Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.
(3) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Artikel 144:
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

Artikel 145:
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.

Artikel 146:
(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.
(2) Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen.

Artikel 147:
(1) Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
(2) Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht.
(3) Private Vorschulen sind aufzuheben.
(4) Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.

Artikel 148:
(1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.
(2) Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, dass die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
(3) Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen.
(4) Das Volksbildungswesen, einschl. der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.

Artikel 149:
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
(2) Die Erteilung religiösen Unterrichts bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Quelle: Verfassung des Deutschen Reiches (11.8.1919), in: documentArchiv.de  www.documentArchiv.de/wr/wrv.htm
Share by: