Grafschafter Schulgeschichte

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Allgemein-07

Allgemeine Entwicklung des Schulwesens

Veränderungen im Schulbereich in der Zeit des Nationalsozialismus
Als Quelle für die Veränderungen im Schulbereich werden hauptsächlich Aussagen aus dem "Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück" der Jahrgänge 1933 und 1934 herangezogen. (Die Jahrgänge 1908 bis 1934 befinden sich im Archiv der Stadt Nordhorn). Es werden solche Bestimmungen aufgeführt, die den Schulbereich beeinflusst haben.)

1. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933

Hierin heißt es, dass
- Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Eignung zu besitzen, aus dem Dienst zu entlassen sind,
- Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, in den Ruhestand zu versetzen sind, und
- Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für den nationalen Staat eintreten, aus dem Dienst entlassen werden können (1933, S.219).
Hiervon waren besonders Juden und Lehrer, die der Sozialdemokratie nahe standen, betroffen.

2. Einführung des Hitlergrußes (Erlass des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 22.7.1933

Hierin heißt es u.a.: "Nachdem der Parteienstaat in Deutschland überwunden ist und die gesamte Verwaltung des Deutschen Reiches unter der Leitung des Reichskanzlers Adolf Hitler steht, erscheint es angebracht, den von ihm eingeführten Gruß allgemein als deutschen Gruß anzuwenden. Damit wird die Verbundenheit des ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer auch nach außen hin in Erscheinung treten". "Die Anordnung erstreckt sich auch auf die Lehrer und den Grußverkehr in den Schulen" (1933, S. 249).

3. Entfernung von Werken aus den Schülerbüchereien

In einem Erlass vom 8.9.1933 wird bestimmt, dass in keiner Schülerbücherei ungeeignete geschichtliche Bücher, marxistische und kommunistische sogenannte wissenschaftliche Schriften, literarische Werke volksfremder Schriftsteller ( z.B. Bert Brecht, Erich Kästner, Erich Maria Remarque) und Bücher, die das Lehrer-Schüler-Problem in gehässiger und verzerrender Form behandeln (Beispiel: H. Mann, Professor Unrat), gehalten werden dürfen.

4. Pflege der Beziehungen der Schule zur Hitlerjugend

In einem Erlass vom 26.8.1933 wird angeordnet, dass der Hitlerjugend wöchentlich zwei Nachmittage (ohne Hausaufgaben) zur freien Verfügung stehen, Eingriffe in die Schule verboten und das Mitführen von Waffen wie bisher streng verboten sind (1933, S. 273). Ein Erlass des Reichserziehungsministers Bernard Rust vom 18.9.1935 bestimmt dann den Samstag im Deutschen Reich zum "Staatsjugendtag". An diesem unterrichtsfreien Tag sollen alle Schüler eine "Staatspolitische Erziehung" erhalten.

5. Vererbungslehre und Rassenkunde in den Schulen

Nach einem Erlass vom 13.9.1933 sind in den Abschlussklassen sämtlicher Schulen Stoffe aus der Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik zu erarbeiten (1933, S. 286).

6. Erziehung zum nationalsozialistischen Staatsgedanken

Aushänge der NSDAP und ihrer parteiamtlichen Unterorganisationen sind nach einem Erlass vom 5. 9. 1933 in den Diensträumen an den für Aushänge bestimmten Plätzen zugelassen (1933, S. 295).

7. Beschaffung von Bildern des Reichskanzlers für die Amtsräume

In den Diensträumen können Bildnisse des Reichskanzlers angebracht werden. Sie dürfen jedoch in Darstellung und künstlerischer Ausgestaltung zu Bedenken keinen Anlass geben (1933, S.341).

8. Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November

In einem Erlass des Innenministers vom 17.11.1933 heißt es:
"Das bei der Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November zum Ausdruck gebrachte überwältigende Treubekenntnis des deutschen Volkes zum nationalsozialistischen Staate und zu seinem Führer, dem Volkskanzler Adolf Hitler, stellt ein Ereignis dar, das sich in seiner geschichtlichen Bedeutung und Auswirkung für Deutschlands künftige Geschicke nicht annähernd übersehen lässt. Das deutsche Volk hat der Welt gezeigt, dass sein Lebenswille ungebrochen und dass es entschlossen ist, seinem Führer einmütig auf dem Wege zu folgen, den er ihm aus den Tiefen der kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Zersetzung der Nachkriegsjahre zu den Höhen wahren deutschen Volkstums weist. Die deutsche Jugend hat ein Anrecht darauf, dass ihr die Schicksalsbedeutung des 12. November klar vor Augen geführt und verständlich gemacht wird. Diese Aufgabe liegt im besonderen der Schule ob. Ich ersuche ergebenst, veranlassen zu wollen, dass die Schüler aller Schulen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, alsbald entsprechend unterwiesen werden" (1933, S. 361).

9. Reichsgründungsfeier am 18. Januar

Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ordnet an, dass am 18. Januar, dem Tag der Gründung des Deutschen Reiches in allen ihm unterstellten Schulen unter Ausfall des Unterrichts Reichsgründungsfeiern veranstaltet werden. Hierbei ersucht er, zugleich des 30. Januar zu gedenken, als des Tages der Wiederkehr der Amtsübernahme durch den Herrn Reichskanzler und der Begründung des neuen Reiches (1934, S. 32).

10. Schaffung von Schulgemeinden und Berufung von Jugendwaltern

In einem Erlass vom 24.10.1934 wird festgestellt, dass die Elternbeiräte die mit ihrer Einrichtung (zu Beginn der Weimarer Republik) gehegten Erwartungen nicht erfüllt haben und ein Teil der bisherigen Elternbeiräte mit dazu beigetragen hat, eine Gegnerschaft zwischen Eltern und Schule aufzureißen. Der Gebrauch der parlamentarischen Wahl- und Geschäftsordnung bei den Elternbeiräten habe parteipolitische Spannungen in die Schule und in das Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern getragen. Sie werden deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es werden dagegen Schulgemeinden geschaffen und Jugendwalter berufen.

Zur Schulgemeinde gehören die Eltern und die Lehrer der Schule. Sie "hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Die Erziehungsziele des neuen Staates sind darzustellen und dem Verständnis der Allgemeinheit zu erschließen. Hier sind staatliche Familienfürsorge, Rassefragen, Erblehre, Erbgesundheitspflege, Körperzucht, Arbeitsdienst und Jugendbund zu behandeln.
b) Die freiwillige Mithilfe bei der Verbesserung von Schuleinrichtungen ist zu fördern.
c) Durch Veranstaltungen wie Vortrags- und Lichtbildabende, Schulausstellungen, Sportfeste, Schul- und Volksfeiern, Wanderungen ist die Gemeinschaft aller Erziehungsbeteiligten zu pflegen.
d) Erziehungskundliche Fragen sollen in der Schulgemeinde besprochen und dem Verständnis nahegebracht werden. Dabei ist kein Tätigkeitsfeld ausgeschlossen, das dem Gedeihen der völkischen Erziehung in Haus, Schule und Jugendbund dienen kann."
Führer der Schulgemeinde ist der Schulleiter. Er beruft zu seiner Unterstützung 2 bis 5 Berater. Dazu tritt ein von der HJ entsandter Jugendführer. Die Berufenen sind mit dem HJ-Führer und dem Schulleiter die Jugendwalter der Schule. "In Verantwortung für das erziehliche Gesamtwerk sollen die Jugendwalter in gesinnungs- und zieleiniger Gemeinschaft ihre Aufgabe an der Jugend erfüllen" (1934, S. 395).

11. Schulbesuch von jüdischen Schülern

In einem Erlass vom 12.7.1937 über den Schulbesuch von Juden werden die Schulträger aufgefordert, eine "abgesonderte Beschulung der jüdischen Schüler " durchzuführen.

Quelle:
Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück, Jahrgänge 1933 und 1934
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