Grafschafter Schulgeschichte

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Allgemein-18

Allgemeine Entwicklung des Schulwesens

Schulpflicht der Kinder
Ein Bericht aus dem Grafschafter Kreisblatt im August 1910

Das Kammergericht fällte eine für Eltern und Lehrer besonders interessante Entscheidung bezüglich des Schulbesuchs der Kinder. L. hatte seine Kinder vom Schulbesuch ferngehalten, weil infolge schlechten Wetters der Weg nach der Schule aufgeweicht war. Die Kinder hätten auf dem Weg nach der Schule nasse Füße bekommen und sich erkälten können. Das Schöffengericht und die Strafkammer sprachen L. frei, weil die Kinder unter den obwaltenden Umständen die Schule nicht zu besuchen brauchten, auch war von den Kindern nicht zu verlangen, dass sie einen Umweg nach der Schule machten.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde aber vom Kammergericht die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, dazu wurde unter anderem ausgeführt, nach dem allgemeinen Landrecht in der Kabinettsorder vom Jahre 1825 und 1835 haben die Eltern ihre Kinder in die Schule zu senden, wenn die Kinder nicht im Hause den erforderlichen Unterricht erhalten.

Durch Schulversäumnisstrafen sind die Eltern zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten; Stiefeltern liegt diese Pflicht nicht ob. Bestrafung der Eltern hat zu erfolgen, wenn das Schulversäumnis auf ein Verschulden der Eltern zurückzuführen ist. Sind die Wege aufgeweicht und kann die Schule nur über einen Umweg erreicht werden, so liegt an und für sich noch kein Anlass vor, die Kinder vom Schulbesuch fernzuhalten.

Quelle: Der Grafschafter, August 2010
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