Grafschafter Schulgeschichte

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SA-04

Schulräte und Schulaufsicht

Schulaufsicht und Schulverwaltung

Die nachstehenden Aussagen beziehen sich auf die Nachkriegszeit nach 1945.

In Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes ebenso wie schon früher in Artikel 144 der Weimarer Reichsverfassung ist der Grundsatz aufgestellt, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht.. Dieser Grundsatz geht nicht nur auf Auffassungen der Aufklärung und des Absolutismus, sondern auch auf liberale Gedanken zurück. Im Ergebnis will er geschichtlich gesehen die geistliche Schulaufsicht beseitigen, deren letzte Bestandteile 1918 dann auch abgeschafft worden sind.

Die Schulaufsicht ist daher heute "nach allgemein anerkannter, seit der Weimarer Verfassung fortentwickelter Lehre das dem Staate zustehende administrative Bestimmungsrecht der Schule" (OVG Lüneburg,Urteil vom 271.1954).
Allerdings bedarf der Begriff der Schulaufsicht, der unter den Oberbegriff der Verwaltung fällt, unter Berücksichtigung eines geschichtlich entwickelten besonderen Charakters einer Bestimmung, die den heutigen schulrechtlichen Verhältnissen entspricht. Denn der ursprüngliche Begriff umfasste eine Anzahl verschiedener Befugnisse. Auch die Gliederung in innere und äußere Schulangelegenheiten, vom Kirchenrecht herrührend und von der Steinschen Stadtordnung von 1808 übernommen, lässt eine scharfe Trennung nicht zu.

Konkrete Inhalte derjenigen Ordnungstätigkeiten des Staates, die als Schulaufsicht heute bezeichnet werden können, sind:

a) die zentrale Organisation des Schulwesens. Hierunter sind alle diejenigen Maßnahmen einer obersten Verwaltungsstufe zu verstehen, die als Ordnungsfaktor notwendig sind, um eine gewisse Einheitlichkeit zu garantieren und umgekehrt eine vollständige Unordnung zu vermeiden.

b) Die Schulaufsicht ist aber vor allem die Fachaufsicht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie wird als das eigentliche Wesen der Schulaufsicht bezeichnet. Die Fachaufsicht beinhaltet die pädagogische Betreuung und Förderung der Schularbeit durch die Schulaufsichtsbeamten, die darüber wachen, dass die allgemeinen Normen und Ordnungen eingehalten werden und dass Unterricht und Erziehung fachlich und methodisch in Ordnung bleiben und möglichst noch verbessert werden. Auch gegenüber den nichtstaatlchen Schulen besitzen die staatlichen Schulaufsichtsbeamten unmittelbare fachliche Weisungsbefugnisse.

c) Zur Schulaufsicht gehört ferner die Dienstaufsicht über die Lehrer sowie das staatliche Recht der Bestätigung solcher Lehrer, die nicht Landesbeamte sind. Die Dienstaufsicht über die Lehrer, die Landesbeamte sind, ist Folge des staatlichen Behördenaufbaus. Die staatlichen Rechte gegenüber den übrigen Lehrern sind teils gesetzlicher, teils gewohnheitsrechtlicher Bestandteil der Schulaufsicht.

d) Zur Schulaufsicht gehört auch die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Schulverwaltung der Gemeinden und Kreise, die zu deren eigenen Wirkungskreis gehören. Ohne gesetzliche Ermächtigung darf die Schulaufsicht jedoch nicht unmittelbar in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen. Das gleiche gilt für den grundgesetzlich garantierten Freiheitsbereich der privaten Schulträger.

Die staatlichen Schulen unterstehen der Aufsicht des Staates und seiner Verwaltung. Über die Schulen der Gemeinden und Kreise übt der Staat nur die Schulaufsicht aus; sie unterstehen aber nicht seiner Verwaltung.

Für den Aufbau der Schulbehörden gilt das staatliche Verwaltungsrecht. In Niedersachsen ist es dreistufig organisiert:

-  Untere Schulaufsichtsbehörde ist der staatliche Schulrat. Er ist eine dem Regierungs- bzw. Verwaltungspräsidenten nachgeordnete mit eigener Zuständigkeit versehene staatliche Behörde, die für die inneren Angelegenheiten der öffentlichen und privaten Volks-, Mittel- und Sonderschulen als selbständige Instanz zuständig ist. Sofern dafür besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, zieht er bei Unterrichtsbesichtigungen Fachberater hinzu. Der Schulrat ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Schulleiter und Lehrer. Außerdem ist er Beschwerdeinstanz für Entscheidungen, welche Schulleiter und Lehrerkonferenzen in eigener Zuständigkeit treffen.

- Mittlere Schulaufsichtsbehörde ist der Präsident des Regierungs- bzw Verwaltungsbezirks. Er ist zuständig für alle Volks-, Sonder-, Mittel- sowie berufsbildenden Schulen, in den Verwaltungsbezirken Braunschweig und Oldenburg auch für die höhrern Schulen.

- Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Höhere Schulen - ist zuständig für die höheren Schulen in den Regierungsbezirken Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Aurich.
Oberste Schulbehörde ist der Niedersächsische Kultusminister. Er ist zuständig für alle Schulen im Bereich des Landes Niedersachsen.

Quellen:
- Hans Heckel, Paul Seipp, Schulrechtskunde, Luchterhand 1969, Seiten 119 - 131
- Max Buchheim, Rolf Hauer, Kleine Schulkunde für Niedersachsen, Schroedel 1963, Seiten 14 - 16

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